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Jetzt kostenlos testenKaum ein Thema taucht gerade so häufig auf wie die CSRD – und meistens begleitet von einer Mischung aus Erleichterung und offenen Fragen. Noch im vergangenen Jahr zeichnete sich ab, dass die Nachhaltigkeitsberichtspflichten erheblich ausgeweitet werden sollten – auch auf KMUs. Viele Unternehmen hatten sich daraufhin intensiv mit der Vorbereitung befasst, und das zu Recht: Besonders für kleinere Betriebe hätten die damals geplanten Regelungen weitreichende organisatorische Konsequenzen bedeutet. Doch mit der Omnibus-Reform hat sich das Bild grundlegend verändert. Was gilt jetzt – und was bedeutet das konkret für das Thema Geschäftsreisen?
Welche Berichtspflichten gelten nach der Omnibus-Reform nun für Unternehmen?
Mit dem Inkrafttreten der Omnibus-Änderungsrichtlinie im März 2026 hat die EU den Rahmen der CSRD wesentlich enger gefasst. Die zentrale Neuerung betrifft den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen: Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind künftig nur noch Unternehmen, die gleichzeitig mehr als 1.000 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro aufweisen.
Nur, wer diese beiden Kriterien erfüllt, muss berichten. Alle anderen Unternehmen fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. Im Vergleich zu den ursprünglich geplanten Regelungen bedeutet das eine Reduktion des betroffenen Unternehmenskreises um rund 90 Prozent.
Wer muss wann berichten?
Die Antwort ist klarer als in der Vergangenheit: Für alle Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte überschreiten, gilt die Berichtspflicht einheitlich ab dem Geschäftsjahr 2027. Der erste verpflichtende Nachhaltigkeitsbericht wird damit im Jahr 2028 fällig. Die bislang vorgesehene stufenweise Einführung in mehreren Wellen entfällt.
Für Unternehmen unterhalb der Grenzwerte gilt: Sie haben keine Pflichten und keine Fristen. Die CSRD ist für diesen Unternehmenskreis faktisch abgeschafft worden.
Offen ist noch die Umsetzung in nationales Recht: Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz befindet sich Stand April 2026 noch im parlamentarischen Verfahren, ein Abschluss wird noch im Laufe des Jahres 2026 erwartet. Für betroffene Unternehmen ändert das an der inhaltlichen Vorbereitung jedoch nichts – das Geschäftsjahr 2027 rückt unabhängig vom Gesetzgebungsfortschritt in Berlin näher.
Was sich inhaltlich vereinfacht
Die Reform betrifft nicht nur den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen, sondern auch den Umfang der geforderten Angaben. Die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte wird deutlich reduziert: 61 Prozent der bislang vorgeschriebenen Angaben sowie sämtliche freiwilligen Offenlegungen entfallen. Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen Mitte 2026 als delegierter Rechtsakt verabschiedet werden.
Positiv für kleinere Unternehmen in Lieferketten: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen ihre nicht berichtspflichtigen Geschäftspartner künftig nicht mehr dazu verpflichten, über die Anforderungen des freiwilligen VSME-Standards hinausgehende Informationen bereitzustellen. Der indirekte Berichtsdruck, der bislang oft von großen Unternehmen auf ihre Zulieferer weitergegeben wurde, ist damit rechtlich begrenzt.
Für wen Geschäftsreisen und CSRD weiterhin relevant bleiben
Auch wenn die Reform für viele Unternehmen eine echte Entlastung bedeutet – das Thema ist nicht vollständig vom Tisch. Für Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte überschreiten, bleibt die CSRD in vollem Umfang gültig. Und Geschäftsreisen spielen dabei eine wichtige Rolle: Sie zählen zu den Scope-3-Emissionen, also zu jenen indirekten Treibhausgasemissionen, die außerhalb des direkten Einflussbereichs eines Unternehmens entstehen, aber dennoch erfasst und berichtet werden müssen. Gerade Flugreisen machen in vielen Organisationen einen erheblichen Anteil des gesamten CO₂-Fußabdrucks aus – ein Aspekt, der in der Berichterstattung nicht unterschätzt werden sollte.
Was auch ohne Berichtspflicht sinnvoll bleibt
Unternehmen, die durch die Reform aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgefallen sind, müssen das Thema Emissionserfassung nicht zwingend von der Agenda streichen. Es gibt nachvollziehbare Gründe, sich trotzdem damit zu beschäftigen.
- Erstens ist die regulatorische Lage nicht in Stein gemeißelt: Die Omnibus-Richtlinie verpflichtet die EU-Kommission, bis April 2031 – und danach alle drei Jahre – zu prüfen, ob und in welcher Form der Anwenderkreis der CSRD wieder ausgeweitet werden sollte. Wer seine Datenprozesse frühzeitig aufbaut, ist für diesen Fall deutlich besser aufgestellt.
- Zweitens steht für nicht berichtspflichtige Unternehmen mit dem VSME (Voluntary Sustainability Standard for Micro-, Small- and Medium-sized Enterprises) ein freiwilliger Berichtsrahmen zur Verfügung. Der entsprechende delegierte Rechtsakt der EU-Kommission wird voraussichtlich im Juni 2026 veröffentlicht.
- Und drittens gilt: Wer Geschäftsreisen bereits heute strukturiert digital erfasst – mit automatischer CO₂-Ausweisung je Buchung und einer belastbaren Datengrundlage nach GHG Protocol oder ISO 14064 – hat schlicht die bessere Ausgangslage, sei es für interne ESG-Berichte, Gespräche mit Investoren oder den Fall einer erneuten Ausweitung der Berichtspflicht. Genau dabei unterstützt Lanes & Planes: Die Plattform ermöglicht eine saubere, automatisierte Erfassung von Reisedaten und CO₂-Emissionen direkt im Buchungsprozess – ohne zusätzlichen Reportingaufwand.
Fazit
Die Omnibus-Reform bringt für einen Großteil der Unternehmen erhebliche Erleichterungen. Die unmittelbaren CSRD-Berichtspflichten betreffen nun vor allem große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz. Dennoch bleibt das Thema Nachhaltigkeit und Reisemanagement strategisch relevant – unabhängig davon, ob eine gesetzliche Berichtspflicht besteht. Reiserichtlinien und ESG-Strategie eng zu verzahnen zahlt sich aus: für die eigene Glaubwürdigkeit, für Investorengespräche und als Vorbereitung auf mögliche künftige Regulierungen.
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